Regulatorisches Umfeld
AIA - Automatischer Informationsaustausch
Um die Steuertransparenz zu erhöhen, haben die Mitgliedsländer der OECD und weitere Länder den AIA eingeführt. Dieser verpflichtet schweizerische Finanzinstitute meldepflichtige Konten zu identifizieren und an die zuständige Steuerbehörde zu melden, welche die Informationen an die jeweilige Steuerbehörde des entsprechenden Partnerstaates weiterleitet.
Link zur Liste der Partnerstaaten
Link zum AIA-Gesetz sowie zur AIA-Verordnung
Einlagensicherung
Bei Zahlungsunfähigkeit einer Schweizer Bank oder eines Schweizer Wertpapierhauses sind Kundengelder bis zu einem Maximalbetrag von CHF 100'000 gesichert. Diese vom Bankengesetz vorgeschriebene Einlagensicherung wird durch esisuisse wahrgenommen.
Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG), Allgemeine Informationen
Das FIDLEG ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Dreyfus Söhne & Cie AG, Banquiers (nachfolgend "Dreyfus Banquiers") hat dieses innerhalb der gesetzlichen Übergangsfrist bis am 31. Dezember 2021 schrittweise umgesetzt.
Dreyfus Banquiers ist eine Bank mit Sitz in der Schweiz und wird von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA beaufsichtigt.
Kontaktinformationen Dreyfus Banquiers
Dreyfus Söhne & Cie AG, Banquiers
Aeschenvorstadt 16
Postfach
CH-4002 Basel
Tel: +41 61 286 66 66Kontaktinformationen FINMA
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
Laupenstrasse 27
CH-3003 Bern
Tel: +41 61 327 91 00Dreyfus Banquiers ist an die Ombudsstelle des Schweizerischen Bankenombudsman angeschlossen. Der Bankenombudsman befasst sich mit konkreten Beschwerden von Kunden gegen eine Bank mit Sitz in der Schweiz. Er ist neutral und behandelt Anfragen vertraulich und kostenlos. Der Ombudsman wird in der Regel erst tätig, nachdem ein Kunde seine Reklamation schriftlich an die Bank gerichtet hat und diese die Möglichkeit zur Stellungnahme hatte.
Kontaktinformationen
Schweizerischer Bankenombudsman
Bahnhofplatz 9
Postfach
CH-8021 Zürich
Tel: +41 43 266 14 14In der Broschüre "Risiken im Handel mit Finanzinstrumenten" von SwissBanking finden Sie Informationen zu den typischen Finanzdienstleistungen sowie zu Merkmalen und Risiken von Finanzinstrumenten.
Basisinformationsblätter im Zusammenhang mit Finanztermingeschäften (Opening-Geschäfte bei Optionen und Futures) sind unter den folgenden Links der jeweiligen Terminbörse abrufbar:
EUREX
EURONEXT
Option Clearing Corporation (OCC)
Die Best Execution Policy von Dreyfus Banquiers beinhaltet die Grundsätze zur Erzielung der bestmöglichen Auftragsausführung von Kundenaufträgen. Sie gilt für die Ausführung von Kundenaufträgen im Rahmen von Vermögensverwaltungs-, Anlageberatungs- und Execution Only-Verhältnissen.
Best Execution Policy
1. Zweck und Rechtsgrundlage
Die Best Execution Policy von Dreyfus Banquiers beinhaltet die Grundsätze zur Erzielung der bestmöglichen Auftragsausführung von Kundenaufträgen. Sie stützt sich insbesondere auf das Schweizerische Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG). Die Best Execution Policy wird unter www.dreyfusbank.ch unter "Regulatorisches Umfeld" publiziert.
2. Geltungsbereich
Die Best Execution Policy gilt für die Ausführung von Kundenaufträgen im Rahmen von Vermögensverwaltungs-, Anlageberatungs- und Execution Only-Verhältnissen. Sie kommt zur Anwendung, sofern dabei Finanzinstrumente gemäss Art. 3 lit. a FIDLEG erworben oder veräussert werden (siehe dazu Ziffer 3).
Nicht als Kundenaufträge im Sinne dieser Best Execution Policy zu verstehen sind Festpreisgeschäfte, Gegenparteiengeschäfte sowie Transaktionen am Primärmarkt.
Festpreisgeschäfte liegen vor, wenn der Kunde mit Dreyfus Banquiers Geschäfte zu einem bestimmten Preis abschliesst. Ein angemessenes Ergebnis wird in diesem Fall erreicht, indem dem Kunden marktkonforme Preise angeboten werden.
Gegenparteiengeschäfte liegen vor, wenn Dreyfus Banquiers als Gegenpartei dem Kunden gegenüber am Geschäft teilnimmt und daher für den Kunden erkennbar nicht dessen Interessen mitberücksichtigt (z.B. mit dem Kunden bilateral vereinbarte Derivatkontrakte).
Nicht zur Anwendung kommt die Best Execution Policy gegenüber institutionellen Kunden gemäss Art. 4 Abs. 3 lit. a bis d FIDLEG sowie bei Vorliegen von Kundenweisungen (siehe Ziffer 4).
3. Finanzinstrumente
Als Finanzinstrumente im Sinne der vorliegenden Best Execution Policy gelten:
Kotierte Aktien und börsengehandelte Anlagefonds (Exchange Traded Funds; ETF)
Verzinsliche Wertpapiere
Börsenkotierte Derivate
Nicht kotierte Aktien
Strukturierte Produkte
OTC-Derivate
Devisen
Edelmetalle
4. Vorrang von Kundenweisungen
Abweichende Weisungen des Kunden geniessen Vorrang gegenüber den Grundsätzen der vorliegenden Best Execution Policy. Das bedeutet, dass Dreyfus Banquiers im Umfang der jeweiligen Weisung von der Einhaltung der Ausführungsgrundsätze befreit ist und keine Pflichten zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses bestehen.
5. Kriterien für die Wahl des Ausführungsplatzes im Allgemeinen
Bei der Auftragsausführung berücksichtigt Dreyfus Banquiers insbesondere die folgenden Faktoren:
Preis (bestmöglicher Marktkurs)
Kosten
Ausführungswahrscheinlichkeit
Schnelligkeit
Die beiden Faktoren Preis und Kosten werden in der Regel höher gewichtet werden als die übrigen Ausführungsfaktoren. Dreyfus Banquiers kann jedoch in Einzelfällen aus sachlichen Gründen entscheiden, anderen Ausführungsfaktoren höhere Priorität einzuräumen (z.B. in aussergewöhnlichen Marktsituationen).
Zudem erfolgt die Auftragsausführung in der Regel unverzüglich sowie in der Reihenfolge ihres Eingangs (zeitliche Komponente) und in der vom Kunden aufgegebenen Anzahl Finanzinstrumente (quantitative Komponente). Auch davon kann in begründeten Einzelfällen abgewichen werden (z.B. bei der Bündelung von Aufträgen).
Als Ausführungsplätze in Frage kommen insbesondere Börsen, multilaterale Handelssysteme, organisierte Handelssysteme, systematische Internaliser, Liquiditätspools, Interbank-Plattformen, Broker oder Dreyfus Banquiers bei Selbsteintritt (siehe dazu auch den Anhang "Ausführungsplätze").
6. Broker im Besonderen
Insbesondere bei fehlendem Zugang zu einem Ausführungsplatz wie z.B. bei fehlender Börsenmitgliedschaft kann Dreyfus Banquiers einen Auftrag einem Broker zur Ausführung übermitteln. Dreyfus Banquiers überprüft ihre Broker, bevor sie mit diesen zusammenarbeitet sowie laufend während der bestehenden Beziehung. Insbesondere achtet Dreyfus Banquiers dabei darauf, dass diese angemessene Vorkehrungen zur Erzielung einer bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen getroffen haben. Die einzelnen Transaktionen, welche über einen Broker abgewickelt werden, erfolgen dann in der Verantwortung des Brokers gemäss dessen Massnahmen zur Erzielung der Best Execution.
7. Zusammenlegung von Aufträgen
Dreyfus Banquiers kann Aufträge einzelner Kunden zusammenlegen. Dies ist jedoch nur zulässig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
die Zusammenlegung scheint aufgrund der Eigenschaften der Kundenaufträge einen positiven Effekt für den einzelnen Kunden zu haben;
es ist unwahrscheinlich, dass sich die Zusammenlegung nachteilig für die Kunden auswirkt.
Führt Dreyfus Banquiers Aufträge auf eigene Rechnung (Nostro) mit Aufträgen von Kunden zusammen, werden die Kunden bei Teilausführungen gegenüber Dreyfus Banquiers bevorzugt behandelt.
8. Wesentliche Schwierigkeiten bei der Ausführung von Kundenaufträgen
Sollten ausnahmsweise wesentliche Schwierigkeiten auftreten, welche die korrekte Ausführung eines Auftrags eines Privatkunden beeinträchtigen könnten, informiert Dreyfus Banquiers diesen so rasch als möglich.
9. Schlussbestimmungen
Dreyfus Banquiers überprüft einmal jährlich die Wirksamkeit ihrer Ausführungsgrundsätze.
Dreyfus Banquiers kann die vorliegende Best Execution Policy jederzeit abändern und publiziert die jeweils aktuelle Version auf www.dreyfusbank.ch (unter "Regulatorisches Umfeld").
Anhang: Ausführungsplätze
Die nachfolgende Auflistung bildet den Regelfall ab, ist nicht abschliessend und kann jederzeit abgeändert werden. In Einzelfällen ist es möglich, dass für das jeweilige Finanzinstrument ein anderer als der in der Auflistung angegebene Ausführungsplatz verwendet wird.
((Tabelle Finanzinstrument, wie integrieren?))
ISA Section 49A permit
Dreyfus Banquiers mit Sitz in Basel, Schweiz verfügt über eine Bewilligung der Israel Securities Authority (ISA) gemäss Section 49A des israelischen Wertpapiergesetzes. Die Bewilligung beinhaltet die Erlaubnis, Dienstleistungen im Bereich Wertschriftenvermittlung (brokerage) für Kunden mit Domizil Israel zu erbringen. Sie wurde auf der Grundlage der Erklärung von Dreyfus Banquiers erteilt, dass sie der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA untersteht. Die Aktivitäten von Dreyfus Banquiers unterliegen nicht der Aufsicht der ISA. Diese Bewilligung stellt keine Beurteilung der Qualität der von Dreyfus Banquiers erbrachten Dienstleistungen oder der mit diesen Dienstleistungen verbundenen Risiken dar.
Interessenkonflikte
Es gelten die Ausführungen zu Interessenkonflikten in Ziffer 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ergänzend dazu informiert Dreyfus Banquiers wie folgt:
Bei den genannten "Gruppengesellschaften" handelt es sich um die Midas Wealth Management S.A., Luxembourg, an welcher Dreyfus Banquiers eine Mehrheitsbeteiligung hält. Insbesondere im Fondsmandat von Dreyfus Banquiers können deren Produkte als Bestandteil des Portfolios zum Einsatz kommen.
Dreyfus Banquiers verfügt bei der Produktauswahl über einen strukturierten Prozess und setzt keine spezifischen Anreize für Mitarbeitende zur Bevorzugung einzelner Produkte. Zudem besteht eine organisatorische Trennung zwischen Front- und Backoffice-Abteilungen.
Richtlinien für die Finanzdienstleister zum Einbezug von ESG-Präferenzen und ESG-Risiken und zur Prävention von Greenwashing bei der Anlageberatung und Vermögensverwaltung
Dreyfus Banquiers verwendet im Rahmen ihrer ESG-Vermögensverwaltungs- und ESG-Anlageberatungsmandate das Bewertungs-Modell eines anerkannten Anbieters, um die Nachhaltigkeitskriterien Umwelt, Soziales und Unternehmensführung ("ESG") systematisch umzusetzen.
Dieses Modell bewertet ESG-Chancen und -Risiken der getätigten Anlagen und vergleicht diese innerhalb des entsprechenden Wirtschaftssektors untereinander.
Die ESG-Mandate von Dreyfus Banquiers streben eine auf Portfolioebene führende ESG-Bewertung an, wobei die Nachhaltigkeitskriterien nicht über die vereinbarte Anlagestrategie gestellt werden.
Professionelle Kunden gemäss Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG) entbinden Dreyfus Banquiers von ihren Informations-, Dokumentations- und Rechenschaftspflichten gemäss den oben genannten Richtlinien. Auf institutionelle Kunden finden diese keine Anwendung.
Informationen zu ESG-Risiken finden Sie auch in der SwissBanking-Broschüre "Risiken im Handel mit Finanzinstrumenten".
Swiss Banking Richtlinien für Anbieter von Hypotheken zur Förderung der Energieeffizienz
Thematisierung des absehbaren Erneuerungsbedarfs auf einem Informationsblatt für Immobilienfinanzierungen mit dem Ziel, die Eigentümer zu motivieren, sich mit dem Thema Energieeffizienz der Immobilie auseinanderzusetzen und damit die langfristige Sicherung des investierten Kapitals zu unterstützen.
EU-Offenlegungsregeln zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen– DAC6
Die "EU-Richtlinie 2018/822 zur Änderung der EU-Richtlinie 2011/6/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustausches im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen" (DAC6) ist seit dem 1. Juli 2020 in Kraft.
DAC6 sieht Meldepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen von EU-Steuerpflichtigen oder -Intermediären an EU-Finanzbehörden vor, sodass die Behörden möglichst rasch gegen unerwünschte Steuergestaltungsmodelle vorgehen können.
Mögliche DAC6-relevante Sachverhalte sind durch den Kunden zu melden, da Dreyfus Banquiers selbst kein Intermediär mit EU-Bezug im Sinne der Richtlinie ist, daher keine entsprechenden Meldungen vornimmt und auch keine Beratungen oder Dienstleistungen in diesem Bereich erbringt.
Link zur Richtlinie